Die ersten gesetzgeberischen Maßnahmen der DDR auf dem Gebiet des Brandschutzes betrafen den betrieblichen Brandschutz. Aufgrund des 8 Artikels der Brandschutzverordnung vom 28. August 1949 wurde mit der ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Brandschutzwesen vom 15. September 1950 die Betriebe in der DDR zur Abwendung von drohenden außerordentlichen Brandgefahren und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit in der DDR einer besonderen Überwachung unterstellt. Als Betrieb im Sinne dieser Verordnung galt jede betriebswirtschaftliche Einheit von beweglichem und unbeweglichem, volkseigenem und privatem Eigentum, unabhängig von Art und Größe. Der Kreis der Normadressanten ist in dieser Brandschutzvorschrift unbestimmt. Tatsächlich unterfielen dieser Regelung nahezu alle landwirtschaftlichen und sonstigen gewerblichen Unternehmen in der DDR. Anlaß für den Erlaß dieser Brandschutzvorschrift war das Interesse der DDR-Regierung, die Grundlagen für die Schaffung ihres ?Arbeiter- und Bauernstaates? zu sichern. In Folge dieser Zielsetzung glaubte man, die Produktion in der DDR besonders vor Sabotageakten schützen zu müssen, was indirekt aus der Präambel dieser Brandschutzvorschrift deutlich wird.
Die Regelung des betrieblichen Brandschutzes vom September 1950 fällt in die Zeit der ersten wirtschaftlichen Weichenstellungen der DDR. Im 3uli 1950 ließ die SED- Führung von ihrem III. Parteitag den ersten Fünfjahrplan (für die Jahre 1951 bis 1955) beschlie8en. In dieser Epoche galt es auch eine absolute Kontrolle über die Volkswirtschaft zu erlangen, die Privatwirtschaft zurückzudrängen und sozialistische Eigentumsverhältnisse in der DDR durchzusetzen, um einen unmittelbaren Einfluß auf Produktion, Investitionen und Verteilung planbar werden zu lassen. Dies geschah über den Weg der Sozialisierung von Industrie und Gewerbe.
Die Landreform in der Sovjetischen Besatzungszone, in deren Verlauf seit 1945 Betriebe über 100 ha entschädigungslos enteignet worden waren und an landarme Bauern und Landarbeiter verteilt wurden, hat Besitzverhältnisse geschaffen, die sich einem planenden Zugriff durch die SED nur schwer erschlossen. Aus diesen Gründen wurde dort auch der betriebliche Brandschutz als Instrument eingesetzt, um Einfluß auf alle Arten von Betrieben und ihre Produktionen nehmen zu können. Die in den Betrieben der nach der Brandschutzvorschrift vom 15. 9.1950 zu bestellenden Brandschutzverantwortlichen hatten aus diesen Gründen u. a. mit dem Betriebsschutz, den Betriebsgruppen und den sogenannten demokratischen Organisationen zusammen zu arbeiten. Hinter dem Betriebsschutz verbargen sich Volkspolizei und Staatssicherheit, die Betriebsgruppen waren die Betriebskampfgruppen der SED und die sogenannten demokratischen Organisationen hießen SED, die Blockparteien CDU, LDPD; DBD usw. oder auch FDGB.
Am 18. Januar 1956 verkündete die DDR ihr erstes Brandschutzgesetz: Das Gesetz zum Schutze gegen Brandgefahren. Dieses Brandschutzgesetz fällt in die Ära der Modernisierung der DDR, die von dem zweiten Fünfjahresplan für die Jahre 1956 bis 1960 geprägt wurde und im Zeichen einer Schrittweisen Mechanisierung und Automation industrieller Produktionsprozesse stand. In diese Epoche fiel auch die Planung und der Bau von Atomkraftwerken in der DDR und die raschen Entwicklungen. Mit dem Brandschutzgesetz vom 18.01.1956 ist dann auch der Beginn der Modernisierung des Brandschutzes in der DDR festzustellen
Brandschutz in der Aufbauphase der DDR
Auf der 2. SED- Parteikonferenz vom 9. bis 12. Juli 1952 beschlossen ihre Delegierten einstimmig, dass "der Aufbau des Sozialismus zur grundlegenden Aufgabe in der Deutschen Demokratischen Republik geworden ist.?? Am 23. Juli 1952 wurden in der DDR die Länder aufgelöst und die Republik wurde in vierzehn Bezirke gegliedert. Parallel dazu wurden zu Beginn des Jahres 1953 die Gebietskörperschaften in sogenannte örtliche Organe der Staatsgewalt umgewandelt, wodurch die kommunale Selbstverwaltung durch Gemeinden und Landkreis in der DDR restlos beseitigt wurden und damit die Vorraussetzungen für das stalinistische Herrschaftsprinzip des ?demokratischen Zentralismus? geschaffen waren. In den Strukturprinzip wurde 1956 das Brandschutzwesen eingeschlossen und in die Verwaltung der Deutschen Volkspolizei eingegliedert. In der DDR war in dieser Zeit nach eigenem Selbstverständnis die revolutionäre Periode noch nicht abgeschlossen. Die Präambel des Gesetzes zum Schutze vor Brandgefahren vom 18. 1. 1956 verdeutlicht den Standort des Brandschutzes in dieser Zeit.
In Folge der Präambel dieses Gesetzes festgeschriebenen Definition des Brandschutz es wurde der Brandschutz dem Ministerium des Inneren der DDR unterstellt und gliederte sich in:
Zentrale Brandschutzorgane
Dazu gehörten: Die Hauptabteilung Feuerwehr in der Hauptverwaltung Deutsche Volkspolizei; die Abteilung Feuerwehr in den Bezirksbehörden Deutsche Volkspolizei mitden ihnen direkt unterstellten Brandschutzinspektionen und die Abteilungen Feuerwehr in den Volkspolizeikreisämtern mit den ihnen unterstellten Brandschutzinspektionen und Feuerwehrkommandos.
Örtliche Brandschutzorgane
Dazu gehörten in den Städten und Gemeinden sowie Einrichtungen: Die Freiwilligen Feuerwehren, die Pflichtfeuerwehren und die Brandschutzverantwortlichen sowie andere mit Brandschutz beauftragten Personen.
Betriebliche Brandschutzorgane
Dazu gehörten die in den Industrie- und Landwirtschaftsbetrieben, Verwaltungen und sonstigen Einrichtungen eingerichteten Berufsfeuerwehren, Freiwilligen- und Pflichtfeuerwehren sowie brandschutzverantwortlichen und die vom Brandschutz beauftragten Personen.
Mit dem Gesetz zum Schutze von Brandgefahren gingen auch vom Namen her die kommunalen Berufsfeuerwehren unter, diese erhielten nun die Bezeichnungen Abteilung Feuerwehr, Brandschutzinspektionen und Feuerwehrkommandos, und waren somit vollkommen verstaatlicht.
Die Zentralen Brandschutzorgane wurden durch das Gesetz zum Schutze vor Brandgefahren ermächtigt, alle erforderlichen Maßnahmen durchzuführen oder anzuordnen, um von der Gesellschaft, Einzelpersonen oder der Volkswirtschaft durch Brände oder andere öffentliche Notstände eingetretenen Gefahren abzuwehren.Weil Aufgaben und Befugnisse in diesem Gesetz unscharf formuliert und nahezu unbegrenzt auslegbar waren, wurden die Feuerwehren zum Instrument politischer Willkür. Deutlich wird dies auch an dem Begriff des öffentlichen Notstandes. Vom gesetzlichen Wortlaut her kam auch der Einsatz der Feuerwehren bei inneren Notständen in Betracht, die beispielsweise durch Streiks oder Aufstände hervorgerufen werden konnten. Die staatlichen Feuerwehren sind in diesem Sinne dann auch beim Bau der Berliner Mauer am 13. August 1961 eingesetzt, um die Grenzstreifen von Hindernissen frei zuräumen. Zweifelsfrei handelt es sich hierbei nicht um Aufgaben, die von Feuerwehren zu erledigen gewesen wären.
Mit der Verordnung über die Statuten der Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren der örtlichen und betrieblichen Brandschutzorgane vom 14. Januar 1959 wurden die Aufgaben, die organisatorischen Strukturen, die Rechte und Pflichten der Angehörigen dieser Feuerwehr näher geregelt. Auf Kreisebene wurden bereits Katastropheneinheiten gebildet, die sich aus einem Katastrophenbauzug bzw. ? löschzug und eine Spezialgruppe zusammensetzten.
Aufgrund des Gesetzes zum Schutze vor Brandgefahren wurde am 16. Januar 1961 die Erste Durchführungsbestimmung zu diesem Gesetz verkündet, die ?Verantwortlichkeiten im betrieblichen Brandschutz? festlegen wollte. Hervorzuheben ist, daß diese Durchführungsbestimmung betriebsspezifische Brandschutzanordnungen, Feuerwehrlagepläne und eine Meldepflicht von Bränden und Explosionen vorschieben. Die betrieblichen Feuerwehren mit hauptamtlich aufgestelltem Personal (Berufsfeuerwehren) konnten zudem den Status eines Feuerwehrkommandos erhalten und damit ein staatliche Einrichtung werden. Die Ausrüstung dieser Feuerwehren hatte dann das Ministerium des Inneren zu übernehmen.
Brandschutz im real existierenden Sozialismus
Mit dem Abtritt Walter Ulbrichts von der Führung der SED am 3. Mai 1971 und der Inthronisierung Erich Honeckers begann in der DDR eine Ära, deren bestehende Verhältnisse von der SED als ?entwickelte sozialistischen Gesellschaft? bezeichnet wurden. In dieser Zeit begann sich in der DDR der Lebensstandart zu heben und mit außerordentlicher Kraft wurde Versucht, die bereits begonnene Modernisierung der Wirtschaft zu forcieren. Mit dem Willen zum Wirtschaftswachstum und zur Sicherung der Volkswirtschaft ist auch die Verkündung des Gesetzes über den Brandschutz in der DDR (Brandschutzgesetz) vom 19. Dezember 1974 verbunden. Diesem Brandschutzgesetz fehlte jeder präambelhafte Hinweis auf die besondere historische Situation. Stattdessen wurde in seinem 1. Artikel eine Definition und eine Aufgabenbeschreibung des Brandschutzgesetzes vorgenommen.
Mit diesem gesetzlich formulierten Auftrag an den Brandschutz mitsamt seinen Feuerwehren, die Ordnung, Disziplin und Sicherheit sowie die Landesverteidigung zu gewährleisten, wurde klargestellt, daß die Feuerwehren der DDR nicht auf gefahrenabwehrende Funktionen beschränkt waren, sondern darüber hinaus auch dem Bestand der ?Sozialistischen Ordnung und Sicherheit? zu gewährleisten hatten. Unter diese Begriffe fiel die gesamte Verfassungs- und Rechtsordnung. Im Artikel 1 Abs. 1 der Verfassung der DDR von 1974 war ausdrücklich festgelegt, daß der Staat den Sozialismus ?unter Führung der Arbeiterklasse und der marxistisch- leninistischen Partei? zu verwirklichen hatte. Der Führungsanspruch der SED gegenüber Staat und Gesellschaft war damit unabweisbarer Bestandteil der ?sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung?.